Urlaub ist zur Erholung da und Erholung tritt erst nach einigen Tagen Urlaub am Stück ein. Selbst einzelne Tage und damit eine Stückelung des Urlaubs sieht das Bundesarbeitsgericht nicht als ordnungsgemäße Erteilung. Werden dennoch halbe Urlaubstage gewährt, besteht die Gefahr, dass der Urlaub erneut eingefordert werden kann.
Durch ein aktuelles Urteil des LAG Baden-Württemberg wurde diese Rechtsprechung nun bestätigt und erneut betont, dass Urlaub zwingend zusammenhängend zu nehmen ist und von diesem Grundsatz nur im Falle eines dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grundes in äußersten Ausnahmefall abgewichen werden könnte.
Wichtig ist, dass diese strengen Regeln nur für den gesetzlichen Mindesturlaub gelten. Wird über den Mindesturlaubsanspruch hinaus noch freiwilliger, tariflicher oder vertraglicher Mehrurlaub gewährt, kann für diese Urlaubstage die Gewährung halber Urlaubstage vereinbart werden.