Corona: Wie umgehen mit Reiserückkehrern?

Welche allgemeinen Maßnahmen sollten im Betrieb getroffen werden?

  • Der Arbeitgeber könnte nach der Urlaubszeit die Hygieneregeln, die im Laufe der Monate vielleicht wieder in Vergessenheit geraten sind nochmals in Erinnerung rufen und die Mitarbeiter erneut zur Einhaltung anhalten (wo immer möglich Abstand halten, bei Begrüßung nicht die Hand geben, regelmäßige Desinfektion der Hände, Gegenstände etc., Niesetikette beachten, …)
  • Unmittelbar nach dem Urlaub kann der Arbeitgeber als Vorsichtsmaßnahme darauf achten, dass nur die Mitarbeitern in engeren Kontakt treten, die unvermeidbar zusammenarbeiten müssen.
  • Auf Krankheitssymptome achten.
  • Mehr Informationen erhalten Sie hier.

Können Arbeitgeber Mitarbeitern private Reisen in Länder (mit oder ohne Reisewarnung) verbieten?

Grundsätzlich können Arbeitgeber die Reise nicht verbieten. Ob und wohin jemand während seines Urlaubs verreist, ist Privatsache. Allerdings kann der Arbeitgeber unter Umständen die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verweigern. Dies geht, wenn der Arbeitnehmer selbstverschuldet arbeitsunfähig geworden ist. Bei einem Urlaub in einem Risikogebiet ohne triftigen Grund kann man ein Verschulden annehmen.

Wie gehe ich im Betrieb vor bzw. was sollte ich beachten?

Wichtig ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich miteinander austauschen. Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer frei entscheiden, wann er seinen Urlaub nehmen möchte. Der Arbeitgeber darf die Urlaubswünsche nur bei dringenden betrieblichen Belange ablehnen. Besonders im Handwerk nutzen viele Mitarbeiter die Handwerkerferien im August, um ihre Familien im Ausland zu besuchen. Es ist ratsam mit den Mitarbeitern das Gespräch zu suchen und an die Vernunft zu appellieren, ob die geplante Reise wirklich unaufschiebbar ist und sein muss oder ob sie auch verschoben werden kann. Zudem muss innerhalb des Betriebes geklärt werden, was bei der Rückkehr in den Betrieb ggf. geregelt oder beachtet werden muss. So gibt es beispielsweise in manchen Berufen die Möglichkeit, dass die Mitarbeiter sich bei der Rückkehr zur Vorsicht in eine „14-tägige-Quarantäne“ ins Home Office begeben.

Müssen Arbeitnehmer Arbeitgeber über ihre Urlaubsreisen informieren?

Eine Pflicht den Arbeitgeber zu informieren könnte sich eventuell aus der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht ergeben. Der Arbeitgeber hat eben auch eine Fürsorgepflicht und muss ggf. die anderen Arbeitnehmer vor einer Infektion schützen.

Können Arbeitgeber bei der Rückkehr des Mitarbeiters aus dem Urlaub (z. B. aus einem Risikogebiet) Maßnahmen verhängen – etwa eine Quarantäne anordnen, unbezahlten oder bezahlten Urlaub verordnen?

Die Rückkehr aus einem Risikogebiet wird in der „Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne“ geregelt. Wer aus einem Risikogebiet einreist, muss sich nach der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne bei der zuständigen Behörde melden und sich 14 Tage absondern. Davon kann abgesehen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis nach Vorgaben der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne vorgelegt wird. War der Arbeitnehmer in einem Nicht-Risikogebiet im Urlaub sieht die Verordnung keine Aussonderung vor. Der Arbeitgeber könnte als Vorsichtsmaßnahme aber für die ersten 14 Tage nach der Rückkehr zum Beispiel die Möglichkeit von Home Office anbieten. Nähere Informationen zur Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne sowie zu den Corona-Tests finden Sie hier.

Müssen Arbeitgeber Arbeitnehmern weiterhin Lohn zahlen, wenn diese wegen Corona-Maßnahmen nicht mehr ausreisen können?

Reist der Arbeitgeber in ein Risikogebiet und kann nicht ausreisen, trifft ihn das Verschulden und der Arbeitgeber muss keine Lohnfortzahlung leisten.  

Greift die Lohnfortzahlung, wenn der Mitarbeiter während des Urlaubs in einem Risikogebiet erkrankt und sich anschließend krankschreiben lässt?

 Wenn der Mitarbeiter in ein Risikogebiet verreist und erkrankt kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern, da dem Mitarbeiter ein Verschulden an der Krankheit trifft.



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