Bei Fehlverhalten von Mitarbeitern stellt sich für Betriebsinhaber je nach Intensität der arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung die Frage, wie eine Abmahnung auszusehen hat.
Eine Abmahnung dient grundsätzlich zwei Zwecken: Sie umfasst eine Warnfunktion und eine Rügefunktion. Diese müssen aus der Abmahnung hervorgehen.
1. Rügefunktion: Zunächst dient die Abmahnung dazu, Arbeitnehmenden klarzumachen, dass ein bestimmtes, Verhalten nicht gebilligt wird und dieses Verhalten einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten darstellt. Dabei wird das Verhalten konkret beschrieben, also mit Datum und Uhrzeit. Zudem wird der Arbeitnehmer aufgefordert, sich künftig an die arbeitsvertraglichen Pflichten zu halten.
2. Warnfunktion: Mit der Aufforderung sich künftig pflichtgemäß zu verhalten, werden konkret benannte arbeitsrechtlicher Konsequenzen (beispielsweise Kündigung) für den Wiederholungsfall angekündigt.
Für die Arbeitnehmenden muss dabei klar sein, dass im Wiederholungsfall auch das Arbeitsverhältnis auf dem Spiel steht.
Dabei kann die Abmahnung grundsätzlich mündlich erfolgen, allerdings ist es aus Nachweisgründen ratsam, schriftlich abzumahnen.