Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied mit dem Urteil vom 22. September 2022, dass Arbeitgebende, die ihre Arbeitnehmenden nicht auf den möglichen Verfall von Urlaubsansprüchen hinweisen und zu deren Inanspruchnahme auffordern, sich nicht auf die Verjährung berufen können.
Die Klägerin konnte wegen des hohen Arbeitsanfalls ihren Urlaub nicht antreten. In der Folge summierten sich die offenen Urlaubstage, deren Abgeltung die Klägerin nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Jahr 2017 forderte. Mit dem vorliegenden Urteil unterstreicht der EuGH erneut die besondere Bedeutung der Mitwirkungsobliegenheit von Arbeitgebenden bei der Urlaubsgewährung. In der Folge ist nicht nur der Verfall, sondern auch die Verjährung von Urlaubsansprüchen von der Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit der Arbeitgebenden zur Information des Arbeitnehmers darüber abhängig.