Keine wirksame Mängelrüge per WhatsApp

Soweit die VOB/B vereinbart ist, muss der Kunde die Beseitigung von Mängeln schriftlich verlangen. Das OLG Frankfurt hat jetzt entschieden, dass eine WhatsApp-Nachricht kein schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen i.S.d. VOB/B ist. Dementsprechend führt eine solche Mängelrüge nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B

Die Parteien stritten um Mängelansprüche aus einem VOB/B-Vertrag. Der Auftraggeber forderte den Auftragnehmer WhatsApp vor Eintritt der Verjährung zur Mängelbeseitigung auf. Einige Zeit später nahm der Auftraggeber den Auftragnehmer gerichtlich in Anspruch. Nach Auffassung des OLG Frankfurt waren die Ansprüche auf Mängelbeseitigung bereits verjährt.  Insbesondere wurde durch die WhatsApp-Nachricht keine gesonderte zweijährigen (Verjährungs-) Frist nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B ausgelöst.

Um die (sog. gewillkürte) Schriftform zu wahren muss gewährleistet werden, dass eine Erklärung dauerhaft gespeichert und auch ausgedruckt werden kann. Außerdem erfülle das Erfordernis der Schriftform eine Warnfunktion, durch die der Erklärende gerade auf die Wichtigkeit und mögliche Folgen der Nichtbeachtung hingewiesen werden. Beides sei nach Auffassung des OLG bei einer Messenger-Nachricht nicht gewährleistet.

Praxistipp:

Mängelrügen sollten am besten schriftlich an den Auftragnehmer geschickt werden. Dabei sollte auch darauf geachtet werden, dass der Zugang beim Auftragnehmer im Zweifel bewiesen werden kann. Alternativ sind auch Mängelrügen per E-Mail oder Fax möglich.

 OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2023 – 15 U 211/21



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