Nachweisgesetz: neue Pflichtangaben in Arbeitsverträgen

Ab dem 1. August 2022 müssen in Arbeitsverträgen weitere Pflichtangaben schriftlich fixiert, unterschreiben und den Arbeitnehmenden ausgehändigt werden. Ein Nachweis in elektronischer Form ist nicht ausreichend.

Je nach Gewicht sind die Arbeitsbedingungen am ersten Tag der Arbeitsleistung, am 7. Kalendertag oder spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich festzuhalten. Das Nachweisgesetz gilt für alle Arbeitnehmenden, also z. B. auch Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte und auch für vorübergehende Aushilfen. Die neuen Vorgaben müssen Arbeitgebende beim Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses ab dem 1. August 2022 beachten.

Dagegen müssen Arbeitgebende bei bereits bestehenden Arbeitsverträgen nicht unbedingt die noch ausstehenden wesentlichen Vertragsbedingungen nachreichen, außer Arbeitnehmende fordern dazu auf. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 2000 €.

Die Pflichtangaben in Arbeitsverträgen:

Folgende Angaben müssen ab dem 1. August zustätzlich in Arbeitsverträgen enthalten sein:

  • Sofern vereinbart: Dauer der Probezeit
  • Sofern vereinbart: die Voraussetzungen für das Anordnen von Überstunden
  • Bei befristeten Arbeitsverträgen: das Enddatum oder die geplante Dauer der Beschäftigung
  • Vergütung: die Zusammensetzung und Höhe, Fälligkeit und Art der Auszahlung sowie die Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen. Diese und andere Bestandteile des Arbeitsentgelts sind jeweils getrennt anzugeben;
  • Das vereinbarte Arbeitszeitsystem mit Ruhe- und Pausenzeiten; ergänzend der Hinweis auf die Rahmenvorgaben des Arbeitszeitgesetzes. Bei Schichtarbeit: Angaben zum Schichtsystem, Schichtrhythmus und den Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • Sofern vereinbart: Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen
  • Sofern eine betriebliche Altersversorgung besteht: Name und Anschrift des Versorgungsträgers
  • Hinweise zum Verfahren bei Kündigungen: Schriftformerfordernis der Kündigung und die Fristen, sowie zur Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
  • Den Arbeitsort, bei wechselnden Orten einen Hinweis dazu; die Möglichkeit, dass die Mitarbeitenden ihren jeweiligen Arbeitsort frei wählen können (falls dies so vereinbart wurde).
  • Sofern vereinbart: Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf: Hinweis auf die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat; die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden; der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist; die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat.
  • Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, sofern diese für das Arbeitsverhältnis gelten

Die Arbeitsvertragsmuster der baden-württembergischen Handwerkskammern werden aktuell an die neuen Vorschriften angepasst.

Hilfestellungen finden Sie bis dahin in den Arbeitshilfen des ZDH: