Neue Corona-Arbeitsschutz-Verordnung

Die neue Corona-Arbeitsschutz-Verordnung wurde durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales erlassen. Sie gilt allerdings erst ab 1. Oktober 2022 bis einschließlich 7. April 2023. Dabei wird vor allem auf Hygienekonzepte und das Ermöglichen der Schutzimpfung gesetzt. Die konkreten Pflichten des Arbeitgebers umfassen dabei:

  • Hygienekonzepte: diese müssen weiter umgesetzt werden, angepasst an die konkrete Situation, wobei eine Gefährdungsbeurteilung stattfindet. Dabei sind insbesondere folgende Maßnahmen zu prüfen: Die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5m, Sicherstellung der Handhygiene, Einhaltung der Hust- und Niesetikette, Infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen, Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten;
  • Die Maskenpflicht gilt überall dort, wo andere Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
  • Betriebsbedingte Kontakte sind einzuschränken, insbesondere sollten Räume nicht von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden.
  • Arbeitgeber sollen prüfen, ob sie Homeoffice und Testangebote anbieten.
  • Der Arbeitgeber hat weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufzuklären und über die Möglichkeiten einer Impfung informieren und diese auch während der Arbeitszeit ermöglichen.