Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 1. Juli 2021

Trotz der erfreulichen Entspannung bei den Infektionszahlen erlässt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

Dies wird von Seiten des BMAS vor allem damit begründet, dass Infektionen in der Arbeitswelt laut einer Studie der LMU München das Infektionsgeschehen mittlerweile maßgeblich beeinflussen. Hinzu kommt, dass erst ein Teil der Gesamtbevölkerung geimpft ist und insbesondere jüngere Beschäftigte zahlenmäßig noch selten vollständig geimpft sind. Potenziell ansteckendere und gefährlichere Virusvarianten sowie die Lockerungen in vielen Bereichen lassen zudem einen Wiederanstieg der Infektionszahlen befürchten.

Die grundlegenden Arbeitsschutzregeln gelten fort, wobei folgende Änderungen am 1. Juli 2021 in Kraft treten:

  • Arbeitgeber bleiben weiterhin verpflichtet, ihren Mitarbeitern mindestens zweimal pro Woche die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten, sofern diese nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten. Nachweise über die Beschaffung von Tests haben Arbeitgeber bis zum Ablauf des 10. September 2021 aufzubewahren. Auch für die bis 30. Juni 2021 angeschafften Tests wurde die Aufbewahrungsfrist auf den 10. September verlängert.
  • Ausnahmen für die Pflicht der Arbeitgeber, Tests zur Verfügung zu stellen, gibt es für vollständig geimpfte und genesene Beschäftigte. Allerdings sind Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen oder ihren Arbeitgeber über ihren Impf- bzw. Genesungsstatus zu informieren.
  • Außerdem sind wie bisher betriebliche Hygienepläne zu erstellen und den Arbeitnehmern zugänglich zu machen. Bei der Umsetzung helfen wie bisher die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger.

Ab dem 1. Juli gibt es keine Vorgabe mehr eine Mindestfläche von 10m² pro Person zu gewährleisten, wenn sich in einem Raum mehr als eine Person aufhält. Allerdings sind betriebsbedingte Kontakte und das gleichzeitige Nutzen von Räumen durch mehrere Personen auf das notwendige Minimum zu reduzieren. Auch die Pflicht zur Ermöglichung von Homeoffice entfällt. Homeoffice kann, wo es sich bewährt hat, dennoch einen wichtigen Beitrag zum betrieblichen Hygienekonzept leisten.

Wenn andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren, müssen Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken für ihre Beschäftigten zur Verfügung stellen.

Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.