Seit Montag, 16.08.2021 gilt in ganz Baden-Württemberg, unabhängig von Inzidenzstufen und den tatsächlichen Inzidenzen in den Landkreisen, bzw. der landesweiten Inzidenz, die neue Corona-Verordnung:
Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen, also die Tätigkeit als Friseur/in, Fußpfleger/in oder Kosmetiker/in bleibt weiterhin zulässig. Kundinnen und Kunden, die weder geimpft noch genesen sind, dürfen einen Salon allerdings nur nach Vorlage eines Testnachweises betreten. Ausgenommen sind dabei symptomfreie Kinder unter 6 Jahren. Betriebe brauchen weiterhin ein Hygienekonzept, Personal und Kunden müssen durchgehend Maske tragen, wenn die Dienstleistung das zulässt und der Abstand von 1,5 m muss eigehalten werden. Auch die Daten der Kunden müssen wieder erfasst werden.
Als Testnachweis gilt dabei ein maximal 24 Stunden alter Test der,
- vor Ort unter Aufsicht eines geeigneten Mitarbeiters des Friseur-, Kosmetiker- oder Fußpflegebetriebs stattfindet,
- im Rahmen einer betriebslichen Testung erfogt, oder
- in einem offiziellen Corona-Testzentrum durchgeführt wurde.
Die aktuelle Corona-Verordnung finden Sie hier.