Neue Offenlegungspflichten ab 1. August 2022

Neue Offenlegungspflichten nach dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) ab 1. August 2022.

Für offenlegungspflichtige Unternehmen ergeben sich durch die DiRUG einige Änderungen, welche bei der Einreichung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten für nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahre zu beachten sind.

Durch die DiRUG ändert sich u.a. die Offenlegungsplattform und es bedarf einer elektronischen Identifizierung der Person, die die Unterlagen übermittelt:

  • Die offenlegungsfähigen Unterlagen sind beim Unternehmensregister (UReg), statt beim Bundesanzeiger einzureichen.
  • Mit Inkrafttreten der DiRUG kommt die Pflicht zur elektronischen Identitätsprüfung für Übermittler von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten. Natürliche Personen haben im Rahmen der Übermittlung an das Unternehmensregister eine einmalige elektronische Identifizierung durchzuführen. Die Identifizierung kann über die Publikations-Plattform ( https://publikations-plattform.de) durchgeführt werden.

Weitere Informationen zur Offenlegungspflicht erhalten Sie auf der Webseite des Bundesamts für Justiz.



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