Die Probezeit ist oft eine entscheidende Orientierungsphase zum Kennenlernen auf beruflicher und persönlicher Ebene. Eine Probezeit muss explizit durch den Arbeitsvertrag vereinbart werden, sonst gibt es für das Arbeitsverhältnis keine Probezeit.
Sie dauert gemäß des § 622 Abs. 3 BGB maximal sechs Monate. Wird entgegen der gesetzlichen Regelung im Arbeitsvertrag eine längere Probezeit vereinbart, so ist dies nicht grundsätzlich unwirksam. Allerdings gilt nach sechs Monaten (und unter 2 Jahren) dann nicht mehr die verkürzte Kündigungsfrist, sondern die gesetzliche des § 622 Abs. 1 BGB, also vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats. Im Tarifvertrag sind abweichende Regelungen der Dauer der Probezeit möglich.
In der Probezeit kann ein Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Begründung für eine Kündigung ist grundsätzlich nicht notwendig. Eine andere Kündigungsfrist als 2 Wochen kann in Tarifverträgen geregelt werden.