Grundsätzlich ist es für den Arbeitgeber kaum möglich, ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters, trotz eventueller Bedenken im Einzelfall in Zweifel zu ziehen. Zu hoch wurde der Beweiswert einer AU-Bescheinigung durch einen Arzt bewertet und entsprechend schwer war es dem Arbeitgeber möglich, seiner Pflicht zur Entgeltfortzahlung zu entgehen. Vor diesem Grundsatz hat das BAG in einer aktuellen Entscheidung vom 08.09.2021 (Az. 5 AZR 149/21) eine deutliche Einschränkung vorgenommen: Im Falle eines Arbeitnehmers, der bei Ausspruch einer Eigenkündigung unmittelbar eine AU-Bescheinigung vorlegt, die praktischerweise genau bis zum Ende der Kündigungsfrist ausgestellt ist, sind ernsthafte Zweifel an der Krankschreibung erlaubt. Der Arbeitgeber war vor diesem Hintergrund berechtigt, die Lohnfortzahlung zu verweigern. Hierfür hätte der vermeintlich kranke Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit näher nachweisen müssen.
Die Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts zu diesem Urteil finden Sie hier.