Verjährungsfristen zum 31. Dezember 2021

Mit dem 31.12. verjähren jedes Jahr Zahlungsansprüche, die einer in Jahren bemessenen Verjährungsfrist unterliegen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist (= Regelverjährungsfrist) beträgt nach § 195 BGB 3 Jahre, sodass mit dem Schluss des Jahres 2021 Forderungen verjähren, die 2018 entstanden sind.

Der Regelverjährungsfrist unterliegen Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen. Tritt nach dem 31.12. die Verjährung ein, kann der Schuldner sich auf Verjährung berufen und die Zahlung verweigern. Betriebe können dann ihre Ansprüche nicht mehr erfolgreich gerichtlich durchsetzen. Vor Ablauf des Jahres 2021 bietet es sich also an, 3 Jahre alte Forderungen aus Werk- und Kaufverträgen aus dem Jahr 2018 zu prüfen.

Durch eine außergerichtliche Mahnung oder Zahlungsaufforderung kann die Verjährung nicht verhindert werden. Die wichtigsten Mittel zur Hemmung der Verjährung sind: Klageerhebung, Mahnverfahren, Streitverkündung und das Insolvenzverfahren.

Dabei bietet sich vor allem das Mahnverfahren an. Dieses könne Sie hier online selbst beantragen.