Freistellung nach Berufsschule jetzt auch für Volljährige verpflichtend

Seit dem 1.1.2020 ist das modernisierte Berufsbildungsgesetz in Kraft. Neben Mindestvergütung wurde auch unter anderem die Freistellung der Azubis nach dem Berufsschulunterricht neu geregelt.

§ 15 des Berufsbildungsgesetzes legt fest, dass jetzt auch volljährige Azubis an einem Berufsschultag in der Woche für den vollen Tag freigestellt werden. Vorher galt das nur für Minderjährige. Angerechnet werden muss für diesen Tag die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit. Für Blockunterricht gilt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit. An einem zweiten Berufsschultag in der Woche kann der Auszubildende nach der Berufsschule noch in den Betrieb bestellt werden. Wenn der Unterricht vor 9 Uhr beginnt, ist eine Beschäftigung vorher jedoch ausgeschlossen. Außerdem ist der Azubi am Tag vor den schriftlichen Prüfungen ebenfalls freizustellen.



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