Wenn das Handy die Ausbildung behindert

Gerade bei jungen Leuten ist der Smartphone-Gebrauch oft regelrecht eine Sucht.  Alle paar Minuten wird geschaut, was sich bei Whatsapp, Snapchat oder Instagram tut. Besonders für den Arbeitgeber ist das mehr als ärgerlich: Schätzungen zu folge wird ein Fünftel der Arbeitszeit der Beschäftigten für Privates im Netz genutzt. Aber wie reagieren Chefs darauf richtig?

Am besten wird gleich zu Beginn der Ausbildung (oder auch des Arbeitsverhältnisses) eine klare Regel diesbezüglich geschaffen. Der Arbeitgeber kann aber auch später noch jederzeit die Weisung über ein Handyverbot erteilen oder ändern. Das gleiche gilt für den zuständigen Ausbilder. Eine Zustimmung des Auszubildenden, der Mitarbeiter oder des Betriebsrats ist in diesem Fall nicht nötig.

Laut dem Landesarbeitsgericht Köln gehört es zu den selbstverständlichen Pflichten, dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit von der aktiven und passiven Benutzung der Smartphones absehen. Bei Zuwiderhandlung ist mit einer Abmahnung zu rechnen. Das Handy wegnehmen ist allerdings für Arbeitgeber keine geeignete Maßnahme und allerhöchstens als kurzfristige Sanktion nach mehrmaliger Androhung das Mittel der Wahl. Sofern es kein Verbot oder eine interne Regelung zur Handynutzung gibt, sagt das Landesarbeitsgericht Köln übrigens, dass der Arbeitgeber eine angemessene Nutzung des privaten Mobilgerätes dulden sollte. Als angemessen sieht das Gericht etwa zehn Minuten am Tag an.



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